Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung des Turnerbundes Neckarhausen e.V.

Die Hauptversammlung des Turnerbundes Neckarhausen e.V. hat mit letzter Änderung vom 25. März 2022 folgende Satzung beschlossen:

Satzung des Turnerbundes Neckarhausen e.V.

§1 Name, Sitz, Farben

  1. Der im Jahre 1898 gegründete Verein führt den Namen Turnerbund Neckarhausen e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen (Register-Nr. 18) eingetragen. Er hat seinen Sitz in Nürtingen. Die Farben des Vereins sind grün/weiß.
  2. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Er und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und der Mitgliedsverbände des Württembergischen Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§2 Zweck

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Förderung der Gesundheit und der Lebensfreude, der Allgemeinheit, insbesondere seiner Mitglieder durch Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe zu dienen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 und 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Gesamtausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  7. Vom Gesamtausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
  8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Gesamtausschuss erlassen und geändert wird.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund einer Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten; Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.Der Beitrittserklärung kann vom Vorstand widersprochen werden.
  3. Ehrenmitgliedschaft
    Die Ernennung zum Ehrenmitglied des Vereins ist in der Ehrungsordnung geregelt, die gemäß §13 Absatz 1 Ordnungen des Vereins ordnungsgemäß niedergelegt und beschlossen wurde.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam (sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist). Für die Austrittserklärung Minder-jähriger gelten die für die Beitrittserklärung bestimmten Regelungen entsprechend.
    Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied
    - mit der Zahlung eines Beitrages schon länger als ein Jahr im Rückstand ist;
    - die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt;
    - Anordnungen oder Beschlüsse der Vereins-organe nicht befolgt;
    - sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

    Der Ausschussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen ihn steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptver-sammlung zu, zu der er eingeladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgül-tig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§5 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Beiträge werden im Einzelnen von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Hauptversammlung kann Auf-nahmegebühren und Umlagen festsetzen.
    Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.
  2. Zusatzbeiträge der Abteilungen können mit Genehmigung des Vorstandes durch die Abteilung erhoben werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Jugendorganisation

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung eines Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Hauptversammlungen teilzunehmen.
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben.
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Die Vereinsjugend bilden alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß einer Vereinsjugendordnung. Auf § 12 Abs. 2 wird verwiesen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung,
2. Der Gesamtausschuss,
3. Der Vorstand.

§8 Hauptversammlung

  1. Im ersten Halbjahr jedes Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter durch Veröffentlichung in der Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.

    Die Hauptversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder als Kombination aus beidem abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der jeweiligen Hauptversammlung und teilt dies in der Einladung den Vereinsmitgliedern mit.

    Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für alle anderen Organe und Versammlungen des Vereines.

  1. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Abteilungsleiter;
    b) Entgegennahme der Berichte der Kassen-prüfer;
    c) Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Gesamtausschusses;
    d) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten;
    e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands und der von der Hauptversammlung zu wählenden Ausschussmitglieder, soweit sie nicht von der Abteilung oder der Jugendversammlung gewählt werden.
    f) Bestätigung des Gesamtjugendleiters, der Jugendsprecherin und des Jugendsprechers, der Abteilungsleiter sowie die Wahl der Kassenprüfer;
    g) Festsetzung der Beiträge, etwaiger Aufnahme-gebühren und Umlagen;
    h) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Ausschusses (siehe § Abs. 4);
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    j) Entscheidung über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Gesamtausschusses;
    k) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins;
    l) sonstige durch die Satzung zugewiesene Aufgaben.
  2. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptver-sammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
  3. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptver-sammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung vom Ausschuss oder von einem Viertel aller Vereinsmitglieder über 18 Jahre unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und vom für die Schriftführung zuständigen Vorstandsmitglied und vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter zu unterschreiben.
  6. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtaus-schuss zu beschließen ist, maßgeblich.

§9 Gesamtausschuss

  1. Dem Gesamtausschuss gehören an:
    - die Mitglieder des Vorstandes,
    - der Gesamtjugendleiter,
    - die Abteilungsleiter,
    - die Jugendsprecherin und
    - der Jugendsprecher.
    Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig. Der Gesamtjugendleiter und die Abteilungsleiter können durch eine beauftragte Person (Stellvertreter oder anderes Mitglied des Jugendausschusses bzw. des Abteilungsaus-schusses) vertreten werden.
  2. Der Gesamtausschuss unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der laufenden Vereinsangele-genheiten, soweit sie ihm nicht durch diese Satzung oder die Ordnungen des Vereins selbst zur Erledigung zugewiesen sind.
    Insbesondere obliegt ihm:
    - die Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
    - die Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes;
    - die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins (Ausnahme Jugendordnung);
    - die Beschlussfassung über die Bestätigung der Jugendordnung bzw. ihrer Änderung;
    - Erledigung beziehungsweise Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten.
  3. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt
    8 Ziff. 6 entsprechend (Ausschussprotokolle).
  4. Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom Vorstandssprecher oder bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter schriftlich, telefonisch oder mündlich spätestens drei Tage vorher einzuberufen. In unvorhersehbaren, eiligen Fällen kann die Frist des Satzes 1 unterschritten werden.
    Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen bei der Einberufung nicht bekannt gegeben zu werden.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von einem Gremium gebildet, das aus mindestens drei Personen besteht. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Jedem Mitglied wird ein Geschäftskreis zugeordnet, der in einem vom Vorstand zu beschließenden Geschäfts-verteilungsplan festgelegt wird. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis einen Vorstandssprecher und seine Stellvertreter.
  2. Vorstand im Sinne §26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes. Je zwei gemeinschaftlich vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich, wobei jeweils ein Mitglied dem Geschäftskreis der zu erledigenden Aufgabe angehören muss. Intern gilt, dass im Verhin-derungsfall des für den Geschäftskreis zustän-digen Mitglieds dieses durch den Vorstands-sprecher vertreten wird.
  3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsan-gelegenheiten, soweit sie nicht durch Satzung oder die Ordnungen des Vereins einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermö-gens. Wichtige Vereinsangelegenheiten sind zur Erledigung beziehungsweise Beschlussfassung dem Gesamtausschuss vorzulegen. Der Vorstand ist an Beschlüsse und Weisungen des Ausschusses gebunden. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von diesem zu unterschreiben.
  4. Der Vorstand tritt bei Bedarf entsprechend der Notwendigkeit der Geschäftsführung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstands-sprecher oder durch einen Stellvertreter. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorstandssprecher oder seiner Stellvertreter schriftlich, telefonisch oder mündlich spätestens drei Tage vorher einzuberufen. In unvorhersehbaren, eiligen Fällen kann die Frist des Satzes 1 unterschritten werden. Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen bei der Einberufung nicht bekannt gegeben zu werden.
  6. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

§11 Amtszeit und Wahlturnus – Nachwahl, Wahlgremien

  1. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsleiter beträgt zwei Jahre. Sie endet mit dem Tage, an dem die Hauptversammlung stattfindet. Bei den Mitgliedern des Vorstandes, für die als Nachfolger der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ins Vereinsregister eingetragen wird, endet die Amtszeit mit der Streichung oder mit der Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister.
  2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung. Die Abteilungsleiter werden durch die Abteilungsversammlungen gewählt und durch die Hauptversammlung bestätigt. Der/Die Gesamtjugendleiter/in, die Jugendsprecherin und der Jugendsprecher werden nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt und von der Haupt-versammlung bestätigt.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes beruft der Gesamtausschuss den vorläufigen Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist eine Neuwahl erforderlich.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Abteilungs-leiters beruft der Abteilungsausschuss den vorläufigen Nachfolger. In der nächsten Abteilungsversammlung ist eine Neuwahl erforderlich.

§12 Besondere Ausschüsse

Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche »Besondere Ausschüs-se« gebildet werden und wie und in welcher Zahl deren Mitglieder und deren Vorsitzende berufen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses einberufen.

§13 Ordnungen des Vereins

  1. Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Geschäftsordnungen, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind, geben.
  2. Für die satzungsgemäße Arbeit der Vereins-jugend ist eine Jugendordnung durch die Jugendversammlung zu beschließen. Die Jugendordnung ist vom Gesamtausschuss zu bestätigen.

§14 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Strafgewalt. Der Ausschuss kann gegen eigene Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
- Verweis;
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sport-betrieb und an Veranstaltungen des Vereins;
- Ausschluss.

§15 Kassenprüfer

  1. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder drei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese Prüfung durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
    Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand und dem Ausschuss berichten. Die Prüfungen können jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume, eine Prüfung muss am Schluss eines Geschäftsjahres stattfinden.

§16 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Hauptversammlung gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter, den/die Jugendsprecher/in und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuss). Sitzungen des Abteilungs-ausschusses werden nach Bedarf einberufen. Die Abteilungsjugenden arbeiten nach den in der Jugendordnung enthaltenen Bestimmungen.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Abteilungsausschuss den vorläufigen Nachfolger, wenn die nächste Abteilungsversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Abteilungs-versammlung ist eine Neuwahl erforderlich. Der Jugendleiter wird nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt, dies gilt auch für den Fall seines Ausscheidens für die Nachwahl. Die Abteilungsversammlung muss in geeigneter Weise unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen werden. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verant-wortlich und auf Verlangen jederzeit zur Bericht-erstattung verpflichtet.

§17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt war. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist an die Stadt Nürtingen zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszweckes.

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

gez.

Dietmar Hölderle                           Dorothea Jooss

Christian Schmid                           Louay Salem

 

Mitglieder des TBN-Vorstandes

 

 

Die Satzung wurde am 22.08.2024 in das Vereinsregister Nr. 220018 des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

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